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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB
genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der S. Roggon
GbR und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt)
geschlossenen Verträge, welche die Vermietung oder den Verkauf
von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende
Sach- und Dienstleistungen von S. Roggon GbR zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine
Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
1. Die Angebote von S. Roggon GbR sind unverbindlich. Die
Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist
für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der
Auftragserteilung bindend.
2. S. Roggon GbR ist in der Entscheidung über die Annahme frei.
II. Vermietung von Gegenständen
§ 1 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung
der Mietgegenstände im Lager von S. Roggon GbR (Mietbeginn)
und den vereinbarten Tag der Rückgabe der
Mietgegenstände im Lager von S. Roggon GbR (Mietende) ein.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, S. Roggon GbR oder
ein Dritter den Transport durchführt.
§ 2 Vergütung
1. Sofern nichts anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der
jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste von
S. Roggon GbR enthaltene Mietpreis als vereinbart.
2. Ist in Verträgen über zusätzliche
Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch
Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein
angemessenes Entgelt als vereinbart.
§ 3 Transport
1. Soweit nichts anderweitiges vereinbart wurde, schuldet S. Roggon GbR
nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt S.
Roggon GbR den Transport der Mietgegenstände durch
ausdrückliche Vereinbarung zwischen S. Roggon GbR und dem
Kunden, kann S. Roggon GbR den Transport nach eigener Wahl selbst oder
durch Dritte durchführen. Für etwaige
Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.
2. Läßt S. Roggon GbR den Transport von einem
Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten
für etwaige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu
nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck Abtretung der S. Roggon GbR
gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang
verlangen, in dem S. Roggon GbR dem Kunden gegenüber
gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zur Haftung
verpflichtet ist.
§ 4 Stornierung durch den Kunden
1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden
Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 20 % der
gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn
spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 50 % der
gesamten Vergütung gemäß § 2 ,
wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und
80 % der Vergütung gemäß § 2 ,
wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, als
Schadensersatz an S. Roggon GbR zu zahlen. Für den Zeitpunkt
der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei S.
Roggon GbR maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung
entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, daß S.
Roggon GbR kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer
Höhe entstanden ist.
§ 5 Zahlung
1. Sofern nichts anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne
Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns
fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen
sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. S. Roggon GbR ist
zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im
Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der
Vergütung verpflichtet.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des
Geldes bei S. Roggon GbR maßgeblich.
3. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so
schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen
i. H. v. 8 % über dem Basiszinsatz. Ist unser Kunde
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die
Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem
Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 %
über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur
Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von
Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem
Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde
uneingeschränkt berechtigt.
§ 6 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1. Bei den von S. Roggon GbR vermieteten Gegenständen handelt
es sich um technisch aufwendige und dementsprechend
störungsempfindliche Geräte, die eine besonders
sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch
geschultes Personal erfordern.
2. S. Roggon GbR wird die Mietgegenstände in ihrem Lager
werktags (Montag bis Freitag) zwischen 10.00 - 18.00 Uhr in einem zu
dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand
für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereit stellen. Der
Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei
Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu
untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige
Unvollständigkeit S. Roggon GbR unverzüglich
anzuzeigen. Unterläßt der Kunde die Untersuchung
oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn,
daß der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls
gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände
auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige
bedarf der Schriftform i.S.v. IV. § 1.
3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der
Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel
später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige
Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel
selbst verursacht hat und /oder gemäß § 7
Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 14 Abs. 2 zur Instandhaltung -
einschließlich Reparatur - verpflichtet ist. S. Roggon GbR
kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung
eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur
erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der
Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 1 genannten
Zeitraums verlangen. S. Roggon GbR kann die Nachbesserung von der
Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden
abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden
ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die
Mietgegenstände im Ausland befinden.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe
des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden
nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von S. Roggon GbR erfolglos
geblieben ist oder S. Roggon GbR die Nachbesserung mangels
Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 2
S. 5 abgelehnt hat. Unterläßt der Kunde die Anzeige
oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund
des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs.
2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der
Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der
Kunde den Mangel S. Roggon GbR zwar unverzüglich angezeigt
hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2
genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer
unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde S. Roggon
GbR zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.
Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt
das Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur
Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit
eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die
Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden
sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte
Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer
Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende
Geräte ohne die Inanspruchnahme des von S. Roggon GbR
empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein
Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, daß
für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder
mitursächlich waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit
dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche
öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
Sofern die Montage durch S. Roggon GbR erfolgt, hat der Mieter S.
Roggon GbR zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen
nachzuweisen. S. Roggon GbR haftet nicht für die
Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes
der Mietgegenstände.
§ 7 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen
dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Pflichtverletzung durch S. Roggon GbR, ihrer
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der
verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch
gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet S. Roggon
GbR darüber hinaus auch, wenn sie durch grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines
einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch S. Roggon GbR, ihre
gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden
sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der
gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von S. Roggon GbR.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen
Haftungsbeschränkungen unberührt.
3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf
von Gegenständen (III).
§ 8 Verpflichtung zum Haftungsausschluß zugunsten
von S. Roggon GbR
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7
entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern
(Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für
deliktische Ansprüche zugunsten von S. Roggon GbR zu
vereinbaren. Soweit S. Roggon GbR infolge der Nichtumsetzung der
vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen
wird, hat der Kunde S. Roggon GbR von diesen
Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln.
Sofern der Kunde kein Servicepersonal von S. Roggon GbR gebucht hat,
muß der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten
durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die
während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an
Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber
hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten
Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung
aufzukommen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der
technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen
Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden
Gegenstände ohne Personal von S. Roggon GbR angemietet, hat
der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller
geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der
Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des
Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der
Mietgegenstände für eine störungsfreie
Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge
von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder - schwankungen hat der
Kunde einzustehen.
§ 10 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen
Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl,
Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß
und ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren S. Roggon GbR und der Kunde, daß S. Roggon GbR
die Versicherung übernimmt, hat der Kunde S. Roggon GbR die
Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt S. Roggon GbR
die Versicherung nicht, hat der Kunde S. Roggon GbR den
Abschluß einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 11 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen,
Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen
Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet,
S. Roggon GbR unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen
unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu
benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger
Eingriffe zu tragen, es sei denn, daß die Eingriffe der
Sphäre von S. Roggon GbR zuzuordnen sind.
§ 12 Kündigung von Mietverträgen
1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte
Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von S. Roggon GbR liegt ein wichtiger Grund insbesondere
vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kundes
wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn
Pfändungen oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn
über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein
außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu
zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei
aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in
Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins
in Verzug gerät.
§ 13 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und
in sauberem sowie einwandfreien Zustand im Lager von S. Roggon GbR
während des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum
spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit
zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich
auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf
Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren
aller Mietgegenstände im Lager von S. Roggon GbR
abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine
Empfangsbestätigung. S. Roggon GbR behält sich die
eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem
Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als
Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der
zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der
Kunde S. Roggon GbR hiervon unverzüglich schriftlich zu
unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu
einer Verlängerung des Mietverhältnisses.
Für jeden über die vereinbarte Mietzeit
hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in
Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu
entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln,
daß der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch
die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung
von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde
S. Roggon GbR den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist
nach, daß S. Roggon GbR kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
§ 14 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate
beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund
verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate
in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses
Paragraphen.
2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und - soweit erforderlich -
auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.
3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen
technischen Überprüfungen und Wartungen der
Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten
durchzuführen. S. Roggon GbR erteilt auf Wunsch des Kunden
Auskunft über anstehende Prüfungs- und
Wartungstermine.
4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne
die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist
S. Roggon GbR ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die
erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch
Dritte vornehmen zu lassen.
III. Verkauf von Gegenständen
§ 1 Preise
1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, versteht
sich der Kaufpreis einschließlich der gesetzlichen
Umsatzsteuer. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB,
ist in dem angebotenen Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer nicht
enthalten.
2. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich
Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
§ 2 Lieferung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt S. Roggon GbR
Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich
zu sein, daß die schnellste und billigste
Möglichkeit gewählt wird.
2. S. Roggon GbR darf Bestellungen in Teillieferungen
erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die
Bezahlung einer Teilmenge verzögert, so kann S. Roggon GbR die
weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.
3. Liefertermine und Lieferfristen müssen von S. Roggon GbR
ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten
nur als annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist
eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von S. Roggon
GbR verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.
4. Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder
Betriebsstörungen verlängern sich die Lieferzeiten
entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände bei den
Lieferanten von S. Roggon GbR eintreten, die zu einer
Verzögerung der Leistung führen und die Ware von S.
Roggon GbR nicht beschafft werden kann, ist S. Roggon GbR berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat S.
Roggon GbR sich dazu zu erklären, ob S. Roggon GbR von dem
Rücktrittstrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu
bestimmenden angemessenen Frist liefern wird. Der Kunde ist seinerseits
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine
angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese
ungenutzt verstrichen ist.
5. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der
Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn er S. Roggon GbR eine
Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die
Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch S. Roggon GbR, ihrer
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen.
§ 3 Gefahrübergang
1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst
mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der
Annahme ist.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart ist, sind die Rechnungen von S. Roggon GbR spesenfrei
innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug
auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in
Zahlungsverzug.
2. Im übrigen gilt die Regelung unter Ziff. II § 5
Abs. 2 bis 4 entsprechend.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13
BGB behält sich S. Roggon GbR das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei
Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB
behält sich S. Roggon GbR das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer
laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde
diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, S. Roggon GbR einen Zugriff Dritter auf
die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen
Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware
unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den
eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde S. Roggon GbR
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. S. Roggon GbR ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer
Pflicht nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im
ordnungsgemässen Geschäftsgang
weiterzuveräussern. Er tritt S. Roggon GbR bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch
die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen.
S. Roggon GbR nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der
Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. S. Roggon
GbR behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen,
soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug
gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt
stets im Namen und im Auftrag von S. Roggon GbR. Erfolgt eine
Verarbeitung mit Gegenständen, die S. Roggon GbR nicht
gehören, so erwirbt S. Roggon GbR an der neuen Sache das
Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von S. Roggon GbR
gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt,
wenn die Ware mit anderen S. Roggon GbR nicht gehörenden
Gegenständen, vermischt wird.
§ 6 Gewährleistung
1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die
gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die
Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein
Jahr, für neu hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt.
Schadensersatzansprüche für Mängel an
gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im
Sinne des § 14 BGB erfolgt unter Ausschluß jeglicher
Mängelhaftung von S. Roggon GbR. § 444
(Haftungsausschluß) bleibt unberührt.
3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet S.
Roggon GbR für Mängel neuer Gegenstände mit
folgender Maßgabe Gewähr:
3.1 Die Gewährleistung umfaßt zunächst
ausschließlich nach Wahl von S. Roggon GbR die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung.
3.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt)
verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem
Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3.3 Der Unternehmer muß den Mangel innerhalb einer Frist von
sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist
die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war nicht erkennbar. Zeigt sich
ein Mangel später, muß dieser ebenfalls innerhalb
einer Frist von sieben Tagen schriftlich angezeigt werden. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den
Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst,
für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und
für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab
Ablieferung der Ware.
3.5 Bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gilt als
Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als
vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
§ 7 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen
dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Pflichtverletzung durch S. Roggon GbR beruhen.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht
Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die
Haftungsbeschränkungen nicht bei S. Roggon GbR zurechenbaren
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
IV. Form/Schlußbestimmungen
§ 1 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird
diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie
durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
§ 2 Schlußbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der
AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein,
wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des
Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die
dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
S. Roggon GbR und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von S. Roggon GbR. Ist der Kunde
Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz
von S. Roggon GbR ausschließlicher Gerichtsstand.
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